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Fachwort
DeutschVerkehrsanstalt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verkehrsanstalt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .
BGB 978. 2 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert , so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags , der sich bei Anwendung des § 971 Abs . 1 Satz 2 , 3 ergeben würde . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt . Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung . Besteht ein Anspruch auf Finderlohn , so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen .
BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .