| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Vergleichsmiete   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Vergleichsmiete  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete   | 
 | BGB 558. 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen , wenn die Miete in dem Zeitpunkt , zu dem die Erhöhung eintreten soll , seit 15 Monaten unverändert ist . Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden . Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt .   | 
 | BGB 558. 2 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten , die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art , Größe , Ausstattung , Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder , von Erhöhungen nach § 560 abgesehen , geändert worden sind . Ausgenommen ist Wohnraum , bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist .   | 
 | BGB 558. 5 Von dem Jahresbetrag , der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe , sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen , im Falle des § 559a Abs . 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses .   | 
 |  |