Fachwort |
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Deutsch | Vergleichsmiete | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vergleichsmiete |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete |
| BGB 558. 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen , wenn die Miete in dem Zeitpunkt , zu dem die Erhöhung eintreten soll , seit 15 Monaten unverändert ist . Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden . Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt . |
| BGB 558. 2 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten , die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art , Größe , Ausstattung , Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder , von Erhöhungen nach § 560 abgesehen , geändert worden sind . Ausgenommen ist Wohnraum , bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist . |
| BGB 558. 5 Von dem Jahresbetrag , der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe , sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen , im Falle des § 559a Abs . 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses . |
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