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Vereinsvermögen
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vereinsvermögen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .
BGB 47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus , so muss eine Liquidation stattfinden , sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist .