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Fachwort
DeutschVereinsbetreuer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vereinsbetreuer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1897. 2 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Vereinsbetreuer ) , darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden . Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Behördenbetreuer ) .
BGB 1908b. 4 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen , wenn der Verein dies beantragt . Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich , so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen , dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt . Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend .
BGB 1908i. 2 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden , jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen , wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist . § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater , die Mutter , den Ehegatten , den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden , soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet .