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Fachwort
DeutschStiftungszwecks Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Stiftungszwecks
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .
BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .