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BGB 1179a. 1 Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen , dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt , wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt . Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen , so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet . Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert , als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre .