| Fachwort | 
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  | Deutsch | Schiffshypothek   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Schiffshypothek  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 216. 1 Die Verjährung eines Anspruchs , für den eine Hypothek , eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht , hindert den Gläubiger nicht , seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen .   | 
 | BGB 418. 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte . Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek , so tritt das Gleiche ein , wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet . Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der Bürge oder derjenige , welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört , in diese einwilligt .   | 
 | BGB 648. 2 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen ; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß . § 647 findet keine Anwendung .   | 
 | BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .   | 
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