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Rücktrittsrecht
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Rücktr|it|tsre|cht
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
BGB 350 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart , so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden . Das Rücktrittsrecht erlischt , wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird .
BGB 351 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt , so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden . Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten , so erlischt es auch für die übrigen .
BGB 438. 4 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten .