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Fachwort
DeutschRückbeförderung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rückbeförderung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651e. 4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Reisenden zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last .
BGB 651j. 2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt , so finden die Vorschriften des des § 651e Abs . 3 Satz 1 und 2 , Abs . 4 Satz 1 Anwendung . Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen . Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last .
BGB 651l. 4 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen . Kündigt der Reisende , so ist der Reiseveranstalter berechtigt , den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen . Er ist verpflichtet , die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Gastschüler zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last . Die vorstehenden Sätze gelten nicht , wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann .