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Fachwort
DeutschReligionsdiener Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Religionsdiener
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
BGB 1784. 1 Ein Beamter oder Religionsdiener , der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf , soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden .
BGB 1888 Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt , so hat ihn das Familiengericht zu entlassen , wenn die Erlaubnis , die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts - oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist , versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt .