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BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen .