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Fachwort
DeutschRechtswirkungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtswirkungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1594. 1 Die Rechtswirkungen der Anerkennung können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden , zu dem die Anerkennung wirksam wird .
BGB 1600d. 4 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden .