| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Rechtsvorgänger | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rechtsvorgänger | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 861. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist . | 
|  | BGB 862. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist . | 
|  | BGB 1164. 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger , so geht die Hypothek insoweit auf ihn über , als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann . Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten , so kann der Eigentümer die Hypothek , soweit sie auf ihn übergegangen ist , nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen . | 
|  | BGB 1173. 2 Kann der Eigentümer , der den Gläubiger befriedigt , von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen , so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über ; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek . | 
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