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Fachwort
DeutschRechtsgeschäfts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsgeschäfts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 14. 1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt .
BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft .
BGB 68 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen , so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden , wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist . Ist die Änderung eingetragen , so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen , wenn er sie nicht kennt , seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht .
BGB 139 Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig , so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig , wenn nicht anzunehmen ist , dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde .