| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Rechtsgeschäfte | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rechtsgeschäfte | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt . | 
|  | BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung . | 
|  | Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte | 
|  | § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte | 
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