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Fachwort
DeutschPfandgläubigers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfandgläubigers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1210. 2 Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen , für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs .
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
BGB 1217. 1 Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort , so kann der Verpfänder verlangen , dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder , wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb