Fachwort |
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Deutsch | Pachtverhältnis | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Pachtverhältnis |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann . |
| BGB 584a. 2 Der Verpächter ist nicht berechtigt , das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen . |
| BGB 590. 2 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich , wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird . Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten . Verweigert der Verpächter die Erlaubnis , so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen , insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen . Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen , so entscheidet auf A ntrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit ; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend . |
| BGB 591. 2 Weigert sich der Verpächter , den Verwendungen zuzustimmen , so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen . |
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