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BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird .