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§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
BGB 217 Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen , auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist .
§ 466 Nebenleistungen
BGB 1115. 1 Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger , der Geldbetrag der Forderung und , wenn die Forderung verzinslich ist , der Zinssatz , wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind , ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden ; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden .