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Nachlasspfleger
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlasspfleger
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1960 Sicherung des Nachlasses ; Nachlasspfleger
BGB 1960. 2 Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln , die Hinterlegung von Geld , Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen , welcher Erbe wird , einen Pfleger ( Nachlasspfleger ) bestellen .
BGB 1960. 3 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung .
BGB 1961 Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs . 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen , wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs , der sich gegen den Nachlass richtet , von dem Berechtigten beantragt wird .