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Fachwort
DeutschLandesjugendamt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Landesjugendamt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1791a. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden , wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist . Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden , wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist ; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins .