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§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
BGB 494. 6 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht , ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt . Fehlen Angaben zu Sicherheiten , können sie nicht gefordert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt .
§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers ; Leistungsverweigerung