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BGB 1814 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs . 1 Nr . 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .