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Deutsch
Kinderbetreuung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Kinderbetreuung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1570. 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen . Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
BGB 1570. 2 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus , wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht .
BGB 1615l. 2 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht , weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist , ist der Vater verpflichtet , ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren . Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann . Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt . Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .