| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Hauptschuldners | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Hauptschuldners | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert . | 
|  | BGB 770. 2 Die gleiche Befugnis hat der Bürge , solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann . | 
|  | BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden . | 
|  | BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden . | 
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