Fachwort |
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Deutsch | Hauptschuldners | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Hauptschuldners |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert . |
| BGB 770. 2 Die gleiche Befugnis hat der Bürge , solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann . |
| BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden . |
| BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden . |
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