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Fachwort
DeutschHauptschuldners Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hauptschuldners
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
BGB 770. 2 Die gleiche Befugnis hat der Bürge , solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann .
BGB 772. 1 Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung , so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und , wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat , auch an diesem Ort , in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden .
BGB 772. 2 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu , so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen . Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu , so gilt dies nur , wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden .