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Fachwort
DeutschGesetzesvorlage Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesetzesvorlage
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 81. 1 Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst , so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären , wenn der Bundestag sie ablehnt , obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat . Das gleiche gilt , wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist , obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte .
GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird .
GG 81. 3 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden . Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig .
GG 93. 2 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates , einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes , ob im Falle des Artikels 72 Abs . 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs . 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs . 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte . Die Feststellung , dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte , ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig , wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist .