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§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .
BGB 706. 3 Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen .
BGB 724 Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen , so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft . Dasselbe gilt , wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird .