kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Gesellschaftern
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ge|sell|sc|haf|tern
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .
BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .
BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .