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Fachwort
DeutschGesellschaftern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ge|sell|sc|haf|tern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .
BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .
BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .