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Fachwort
DeutschGeschäftsbücher Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geschäftsbücher
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .