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Fachwort
DeutschFamiliengericht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Familiengericht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 113. 3 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann die Ermächtigung , wenn sie von ihm verweigert wird , auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden . Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen , wenn sie im Interesse des Mündels liegt .
BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .
BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .