Fachwort |
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Deutsch | Erwerbsgeschäft | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Erwerbsgeschäft |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer . |
| § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft |
| BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . |
| BGB 1431. 2 Weiß der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich . |
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