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Fachwort
DeutschErwerbsgeschäft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erwerbsgeschäft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer .
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt .
BGB 1431. 2 Weiß der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich .