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Fachwort
DeutschErsatzansprüche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzansprüche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
BGB 548. 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten . Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem er die Mietsache zurückerhält . Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche .
BGB 591b. 1 Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten .