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Fachwort
DeutschErbunwürdigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbunwürdigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1506 Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig , so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig . Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung .
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
BGB 2339. 2 Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 3 , 4 nicht ein , wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung , zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist , unwirksam geworden ist , oder die Verfügung , zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist , unwirksam geworden sein würde .