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Fachwort
DeutschEinfriedigungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einfriedigungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 586. 1 Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten . Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache , insbesondere die der Wohn - und Wirtschaftsgebäude , der Wege , Gräben , Dränungen und Einfriedigungen , auf seine Kosten durchzuführen . Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet .