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Bundespräsident
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundes|pr|äsi|dent
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Der Bundespräsident
GG 39. 3 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen . Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen . Er ist hierzu verpflichtet , wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen .
GG 54. 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt . Wählbar ist jeder Deutsche , der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat .
GG 55. 1 Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören .
GG 55. 2 Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .