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Fachwort
DeutschBuchforderungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Buchforderungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 236 Buchforderungen
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
BGB 2117 Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 2116 zu hinterlegen , auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .
BGB 2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land , so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann .