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Fachwort
DeutschBenutzungsrecht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Benutzungsrecht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1021. 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück , so kann bestimmt werden , dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu , so kann bestimmt werden , dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat , soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist .