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Fachwort
DeutschBeaufsichtigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beaufsichtigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651l. 2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , 1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung , Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen .
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
BGB 833 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt , so ist derjenige , welcher das Tier hält , verpflichtet , dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird , das dem Beruf , der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist , und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .