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Fachwort
DeutschAufgabenkreises Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufgabenkreises
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1901. 4 Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen , dass Möglichkeiten genutzt werden , die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen , zu bessern , ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern . Wird die Betreuung berufsmäßig geführt , hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen . In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen .
BGB 1901. 5 Werden dem Betreuer Umstände bekannt , die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen , so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen . Gleiches gilt für Umstände , die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung , die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( § 1903 ) erfordern .
BGB 1908d. 2 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt , so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben , es sei denn , dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend .