Fachwort |
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Deutsch | Aufenthaltsorts | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Aufenthaltsorts |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 773. 1 Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen : 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet , insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist , 4. wenn anzunehmen ist , dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird . |
| BGB 775. 1 Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu , so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen : 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist , 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat . |
| BGB 1748. 2 Wegen Gleichgültigkeit , die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist , darf die Einwilligung nicht ersetzt werden , bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs . 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind ; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen . Der Belehrung bedarf es nicht , wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte ; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts . Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab . |
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