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BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag , um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt .
§ 1374 Anfangsvermögen
BGB 1374. 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört .
BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .