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Adoptionspflege
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Fachbebiet
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Trennung:
Adoptionspflege
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1751. 1 Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils ; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden . Das Jugendamt wird Vormund ; dies gilt nicht , wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist . Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt . Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs . 1 und 3 entsprechend . Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt , so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs . 1 nicht ihrer Zustimmung .