Fachwort |
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Deutsch | zusammenwirken | Grundwort | wirken |
Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben |
Trennung: | zu|sam|men|wir|ken |
Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken |
Status: | Beziehung |
Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens |
Konjugation |
Konjugation hat |
im Mehrwort | GG 91b. 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von : 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen ; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen ; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten . Vereinbarungen nach Satz 1 Nr . 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder . |
| GG 91b. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken . |
| GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken . |
| Kte 801 In diesem Sinn ist es stets notwendig , die Charismen zu prüfen . Kein Charisma enthebt der Pflicht , die Hirten der Kirche zu ehren und ihnen zu gehorchen , da es ihnen in besonderer Weise zukommt , den Geist nicht auszulöschen , sondern alles zu prüfen und , was gut ist , zu behalten ( LG 12 ) . Alle Charismen , die in ihrer Verschiedenheit einander ergänzen , sollen so zusammenwirken , daß sie anderen nützen ( 1 Kor 12,7 ) [ Vgl . LG 30 ; CL 24 ] . |
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