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Fachwort
Deutschzurückzuzahlen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: z|urü|ck|zuz|ahl|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte Jesus lobt Zachäus für sein Versprechen : Wenn ich von jemand zu viel gefordert habe , gebe ich ihm das Vierfache zurück ( Lk 19,8 ) . Wer sich direkt oder indirekt fremdes Gut angeeignet hat , ist verpflichtet , es zurückzugeben oder , falls es nicht mehr vorhanden ist , den Gegenwert bar oder in Naturalien zurückzuzahlen sowie die Zinsen und den Nutzen zu vergüten , die sein Eigentümer rechtmäßig daraus gewonnen hätte . Wer in irgendeiner Weise an einem Diebstahl beteiligt war oder in dessen Kenntnis daraus Nutzen gezogen hat , z . B . wer ihn befohlen oder daran mitgewirkt oder ihn gedeckt hat , ist entsprechend seiner Verantwortung und seinem Profit ebenfalls zur Wiedergutmachung verpflichtet .
BGB 488. 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen . Der Darlehensnehmer ist verpflichtet , einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen .
BGB 488. 2 Die vereinbarten Zinsen sind , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nach dem Ablauf je eines Jahres und , wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist , bei der Rückzahlung zu entrichten .
BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind .