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BGB 596b. 1 Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen , wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist , auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat .
BGB 596b. 2 Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist , als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat , kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen .