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zurückgenommen
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
zurük|kge|nom|men
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 112. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden .
BGB 113. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden .
BGB 212. 3 Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird .
BGB 409. 2 Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden , welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist .