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Kte 2408 Das siebte Gebot untersagt den Diebstahl , der darin besteht , daß man sich fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Besitzers widerrechtlich aneignet . Kein Diebstahl ist es , wenn man das Einverständnis des Besitzers voraussetzen kann , oder wenn seine Weigerung der Vernunft oder der Bestimmung der Güter für alle widerspricht . So wenn in äußerster und offensichtlicher Notlage die Aneignung und der Gebrauch fremden Gutes das einzige Mittel ist , um unmittelbare Grundbedürfnisse ( wie Nahrung , Unterkunft und Kleidung ) zu befriedigen [ Vgl . GS 69,1 ] .
Kte 2453 Das siebte Gebot verbietet den Diebstahl . Diebstahl besteht darin daß man fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Eigentumers widerrechtlich an sich nimmt .
BGB 123. 1 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist , kann die Erklärung anfechten .
BGB 227. 1 Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich .