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Fachwort
Deutschverbrauchbaren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verbrauchbaren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.
BGB 1086 Die Gläubiger des Bestellers können , soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind , ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen . Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt , so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes ; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet .